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§ 9 LVwG

Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund

Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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