„Für die Wahrnehmung der folgenden Funktionen an der Hochschule kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigen, und zwar bei
Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rektorinnen und Rektoren, soweit sie ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, bis zu 100 Prozent,
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Prorektorinnen und Prorektoren bis zu 75 Prozent,
Dekaninnen und Dekanen, geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren von Zentralinstituten, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern in Hochschulen, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, und wissenschaftlichen oder ärztlichen Leiterinnen und Leitern eines Zentrums der Charité - Universitätsmedizin Berlin bis zu 50 Prozent,
Studiendekaninnen und Studiendekanen oder Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben bis zu 25 Prozent,
Fachgebietssprecherinnen und Fachgebietssprechern in Hochschulen, die nicht in Fachbereiche oder Abteilungen gegliedert sind, um 1 LVS,
Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern bis zu 25 Prozent und
Vorsitzenden von Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen mit besonders großer Belastung bis zu 25 Prozent.
Für die Wahrnehmung der Funktion der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird die Lehrverpflichtung im Umfang ihrer Freistellung gemäß § 59 Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes ermäßigt.
Sofern Wissenschaftlerinnen in Fachbereichen unterrepräsentiert und durch Gremienarbeit insbesondere auf Grund des § 73 Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes besonders belastet sind, kann ihre Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS ermäßigt werden.
Für Studienberatungstätigkeit sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung je Studiengang gewährt werden.
Werden von einer Lehrkraft mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.
Werden Aufgaben gemäß Nummer 3 Buchstabe a auf mehrere andere Personen mit Lehraufgaben delegiert, können deren Lehrverpflichtungen jeweils bis zu 12,5 Prozent ermäßigt werden, jedoch in einem Fachbereich insgesamt nicht um mehr als 25 Prozent.
Die Ermäßigungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 dürfen je Fachbereich insgesamt nicht mehr als 25 Prozent der Lehrverpflichtung der Beteiligten betragen.
An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren.
Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Regellehrverpflichtung von mehr als neun Lehrveranstaltungsstunden haben, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung bis zur Hälfte ihrer Regellehrverpflichtung gewähren.
Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule, insbesondere Sprecherinnen und Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform und temporäre Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement und in der Wissenschaftsverwaltung, sowie an der Hochschule für angewandte Wissenschaften für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung kann die Dienstbehörde oder Personalstelle nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren.
An Hochschulen für angewandte Wissenschaften dürfen Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 4 insgesamt sieben Prozent der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte und im Einzelfall vier LVS, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht LVS, nicht übersteigen.
Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule kann die Dienstbehörde oder Personalstelle Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Mittel, die den Hochschulen auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes aus dem Bundes- oder Landeshaushalt zugewendet werden, Mittel aus einem Landesprogramm oder Drittmittel zur Verfügung stehen.
Für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Ermäßigung um bis zu 4 LVS gewährt werden kann.
Das Forschungskonzept bedarf im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Lehrverpflichtung und die zu ergreifenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
Für die Wahrnehmung von Betreuungstätigkeiten für Dissertationen in Forschungsumfeldern mit Promotionsrecht an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann die Dienstbehörde oder Personalstelle Professorinnen und Professoren unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands eine Ermäßigung um bis zu 4 LVS gewähren.
Für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in Forschungsumfeldern im Sinne des Satzes 1 kann die Dienstbehörde oder Personalstelle Professorinnen und Professoren eine Ermäßigung um bis zu 2 LVS gewähren.
Ermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie nach Absatz 6 dürfen insgesamt 9 LVS nicht übersteigen.
Für eine fachdidaktische Fort- oder Weiterbildung kann den Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach ihrer ersten Berufung an eine Hochschule nach Anhörung des Fachbereichs für höchstens zwei Semester eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu sechs LVS je Semester gewährt werden.
Zuständig ist die Dienstbehörde oder Personalstelle.
Ermäßigungen nach Satz 1 sind im betroffenen Fachbereich in geeigneter Weise auszugleichen.
Die Hochschulleitung berichtet dem Akademischen Senat jährlich über die Umsetzung dieser Vorschrift.