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§ 9 LOG NRW

Untere Landesbehörden (Fn 9)

(1)

Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.

(2)

Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und

die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde

die Finanzämter,

die Kreispolizeibehörden,

die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise,

die Schulämter.

(3)

§ 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

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LOG NRW

Landesorganisationsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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