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§ 9 KV M-V

Wappen, Flaggen und Siegel

(1)
1

Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen.

2

Die Annahme neuer Wappen und Flaggen und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2)
1

Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

2

Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

3

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung, Ausgestaltung und Aufbewahrung sowie den Nachweis kommunaler Dienstsiegel zu treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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