9

§ 9 KHG LSA

Mitwirkung der Beteiligten

(1)
1

Bei der zuständigen Behörde wird ein Planungsausschuss gebildet.

2

Als unmittelbar Beteiligte gehören ihm die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände, die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V., die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium an.

(2)
1

Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehört neben den unmittelbar Beteiligten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.

2

Die zuständige Behörde kann weitere Beteiligte berufen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG LSA

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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