Zur Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
die nach § 5a Absatz 1 DRiG erforderliche Studienzeit durchlaufen hat und in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war;
an der praktischen Studienzeit (§ 5) teilgenommen hat;
an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3 Absatz 5 Satz 2) regelmäßig teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist.
Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an
je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,
einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 3 Absatz 1),
einem Seminar,
einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 3 Absatz 5 Satz 1).
In den Übungen für Fortgeschrittene müssen nach näherer Maßgabe universitärer Satzung jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier, zeitlich aufeinander folgender Semester entweder eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten gefertigt werden.
In einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach muss eine Hausarbeit verfasst oder eine Aufsichtsarbeit geschrieben werden.
In einem Seminar ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu verfassen und mündlich vorzutragen.
In einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden.
Die Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein.
Für die Anerkennung von zulassungsrelevanten Leistungsnachweisen, die an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erworben wurden, ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand.
Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs kann in der Regel ersetzt werden durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht.
Nur eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) anerkannt worden ist.
Für die Anerkennung ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand.
Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach Absatz 2 Nummer 4 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Universität, an der der Prüfling eingeschrieben ist, oder einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 LHG anerkannt worden ist.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.