9

§ 9 JAO

Einsicht in Prüfungsarbeiten

(1)

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.

(2)
1

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.

2

Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.

(3)
1

Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten.

2

Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.

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JAO

Juristische Ausbildungsordnung

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