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§ 9 HmbStVollzG

Vollzugs- und Resozialisierungsplanung

(1)
1

Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan erstellt.

2

Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels individuell erforderlichen Maßnahmen auf.

3

Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten.

4

Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen.

5

Die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung umfasst auch die bedarfsgerechte Zuweisung von aufeinander aufbauenden Schul-, Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit nach der Entlassung (Berufswegeplan). § 10 bleibt unberührt.

(2)
1

Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan wird unverzüglich erstellt.

2

Dies erfolgt regelmäßig innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Aufnahme.

3

Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf sechs Wochen.

(3)
1

Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist mit der Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten.

2

Er wird regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben.

3

Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf zwölf Monate.

(4)
1

Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern.

2

Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist ihnen auszuhändigen.

(5)
1

Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.

2

An der Behandlung maßgeblich mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden.

3

Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden.

4

Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an den Konferenzen beteiligt werden.

5

Die Gefangenen können an den Konferenzen beteiligt werden.

(6)

Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an den Konferenzen zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.

(7)

Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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