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§ 9 HmbBNatSchAG

Biotopverbund, Biotopvernetzung

(1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 vom Hundert des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst.

(2)

Entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), ist ab dem 1. Januar 2011 in einer Breite von mindestens 7,50 m von der Uferlinie die garten- oder ackerbauliche Nutzung zu unterlassen (Gewässerrandstreifen).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbBNatSchAG

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes

HH Hamburg
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