9

§ 9 HWG

(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes) Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung

(1)
1

Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

2

Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(2)

Erlaubnis und Bewilligung schließen eine Befreiung, Genehmigung oder Zulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, eine Genehmigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung der für die Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.

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