9

§ 9 HStVollzG

Feststellung des Maßnahmenbedarfs

(1)

Nach der Aufnahme werden den Gefangenen die Aufgaben des Vollzugs sowie die vorhandenen Beschäftigungs-, Bildungs-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen erläutert.

(2)
1

Der Maßnahmenbedarf wird in Diagnoseverfahren ermittelt.

2

Die Untersuchungen erstrecken sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Entwicklung der Straffälligkeit und die Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis für eine zielführende Vollzugsgestaltung und für die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint.

3

Erkenntnisse der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe sind einzubeziehen.

(3)

Die Untersuchungen können bei einer Vollzugsdauer von bis zu einem Jahr im Vollzug der Freiheitsstrafe auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungsvorbereitung unerlässlich ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HStVollzG

Hessisches Strafvollzugsgesetz

HE Hessen
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