Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden.
Studiengänge in Kombination dieser Formen sind möglich.
Die Lehrangebote werden in der Regel modular gegliedert und auf den Bedarf für einen oder mehrere Studiengänge ausgerichtet.
Den Modulen sollen Kreditpunkte zugeordnet werden.
Unbeschadet einer Zuordnung zu bestimmten Studiengängen können geeignete Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme ausgewiesen werden.
Die Hochschulen entwickeln in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale Studienangebote.
In die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einzubeziehen.
Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist.
Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zulassen.
Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden.
Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen und Studiengänge anbieten.
Dies kommt insbesondere in internationalen Studiengängen mit europäischen Partnerhochschulen und in sprachwissenschaftlichen oder fremdsprachenbezogenen Studienprogrammen, die das Erlernen einer anderen Sprache und Kultur zum Gegenstand haben, in Betracht.
Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
Die Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und weiterbildenden Studiengängen wird in Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule vereinbart.
Kommt eine Zielvereinbarung hierüber nicht zustande oder entschließt sich die Hochschule nach Abschluss der Zielvereinbarung, einen Studiengang neu zu errichten, wesentlich zu ändern oder aufzuheben, ist eine Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
In dem Antrag auf Genehmigung gibt die Hochschule die Art und das Profil des Studienganges, die Regelstudienzeit, die Aufnahmekapazität, die Qualitätssicherung und bei reglementierten Studiengängen Maßnahmen zur berufsrechtlichen Anerkennung an und fügt die Studien- und Prüfungsordnungen bei.
Von dem Genehmigungserfordernis nach Satz 2 ausgenommen sind vom Akkreditierungsrat oder von systemakkreditierten oder im alternativen Verfahren akkreditierten Hochschulen beschlossene Maßnahmen der Qualitätssicherung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 (GVBl. LSA S. 235, 236; 2018, S. 7).
Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung widerspricht.
Die Hochschulen können in Ordnungen die Mindeststudierendenzahl pro Studiengang und pro Jahr festlegen und die regelmäßige Überprüfung der Auslastung der Studiengänge und die Entscheidung über die Schließung von Studiengängen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, durch den Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium vorgeben.
Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
In begründeten Fällen kann ein Studiengang mit einem Staatsexamen, einem Diplom oder einer kirchlichen Prüfung abschließen.
Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes, ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit).
Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen.
Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss
Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
Master mindestens ein und höchstens zwei Jahre,
Diplom an Hochschulen für angewandte Wissenschaften höchstens vier, an Universitäten höchstens fünf und an Kunst- und Musikhochschulen grundsätzlich fünf Jahre und
Magister höchstens viereinhalb Jahre.
Bei konsekutiven Studiengängen, die nach einem Bachelorgrad zu einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre.
Davon abweichende Regelstudienzeiten können in begründeten Fällen festgelegt werden.
Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Teilzeitstudiengängen angeboten werden.
Der Fachbereich kann in einer Ordnung, die der Zustimmung des Senates bedarf, das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung ansonsten nicht gewährleistet werden kann oder die Beschränkung aus entsprechend wichtigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist.
Dieses gilt auch für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen.
Es besteht keine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen.
Die Prüfungsordnungen können festlegen, dass die Studierenden zur Anwesenheit in einzelnen Lehrveranstaltungen verpflichtet sind, soweit dies im Hinblick auf die Art und den Inhalt einer Lehrveranstaltung erforderlich ist.