9

§ 9 HGO

Organe

(1)
1

Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde.

2

Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

3

Sie führt in Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.

(2)
1

Die laufende Verwaltung besorgt der Gemeindevorstand.

2

Er ist kollegial zu gestalten und führt in Städten die Bezeichnung Magistrat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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