9

§ 9 HBO

Gestaltung

1

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

2

Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

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HBO

Hessische Bauordnung

HE Hessen
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