Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 3,04 € je Einwohner.
Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet.
Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 Prozent berücksichtigt.
Landkreise, die ein sektorenübergreifendes Netzwerk nach Art. 7 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) eingerichtet haben, erhalten für die damit verbundenen Aufwendungen eine jährliche pauschale Zuweisung in Höhe von 27 500 €.
Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 8,36 € je Einwohner.
Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,51 € je Einwohner.
Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:
Für jede neu hinzukommende Einrichtung nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 PfleWoqG pauschal | 1 700 € | |
Für je angefangene 100 neu hinzukommende Einrichtungsplätze der in Nr. 1 genannten Einrichtungen pauschal | 1 700 €. |
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für den Vollzug der Aufgaben der Veterinärämter und des Futtermittelrechts eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:
Veterinärämter mit
bis zu 2,5 Tierärzten | 70 000 € | |
mehr als 2,5 Tierärzten bis zu 4,5 Tierärzten | 86 000 € | |
mehr als 4,5 Tierärzten bis zu 6 Tierärzten | 119 000 €. |
Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12 500 €.
Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend.
Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73 368 € jährlich.
Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben.
Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt.
Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,14 € je Einwohner.
Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,28 € je Einwohner.
Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für Mindereinnahmen aus der Begrenzung der Fleischhygienegebühren bei Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GVVG eine jährliche pauschale Zuweisung nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.
Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 € je Einwohner, höchstens jedoch 115 000 €.
Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:
Kreisfreie Gemeinden mit
bis zu 90 000 Einwohnern | 25 000 € | |
über 90 000 bis zu 300 000 Einwohnern | 35 000 € | |
über 300 000 bis zu 600 000 Einwohnern | 50 000 € | |
über 600 000 Einwohnern | 100 000 €. |
Art. 7 bleibt unberührt.