9

§ 9 BerHG

Kostenersatz durch den Gegner

1

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen.

2

Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über.

3

Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BerHG

Beratungshilfegesetz

DE Bund
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