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§ 9 GKAVO

Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16g der Gemeindeordnung

(1)
1

Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16g Absatz 3 der Gemeindeordnung einzubringende Frage ist so zu formulieren, dass sie das Begehren hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt.

2

Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährden.

3

Für inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche ist eine zusammenfassende Abstimmungsfrage zu formulieren.

4

Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.

(2)

Die Vertretungsberechtigten eines beabsichtigten Bürgerbegehrens informieren die Gemeinde schriftlich über ihr Vorhaben.

(3)
1

Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags nach § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Gemeinde wahlberechtigt sind.

2

Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als sechs Monate sein.

(4)
1

Für die erforderlichen Eintragungen sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen.

2

Jeder neuen Antragsseite oder jedem Einzelantrag ist die einzubringende Frage voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungsberechtigten nach § 16g Absatz 3 Satz 5 der Gemeindeordnung anzugeben.

3

Außerdem ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

(5)
1

Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen; bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeinde das Amt.

2

Der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ist unverzüglich eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags zur Prüfung der Zulässigkeit zuzuleiten.

3

Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde und weist dabei auf den Ablauf der Frist nach § 16g Absatz 5 Satz 1 der Gemeindeordnung hin.

4

Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit.

(6)
1

Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16g Absatz 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend.

2

Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten nach § 16g Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung von den Vertretungsberechtigten nachgereichte Unterschriften zur Feststellung des Quorums berücksichtigen, auch wenn dadurch die Frist für die Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 16g Absatz 5 Satz 1 der Gemeindeordnung überschritten wird.

3

Satz 2 findet keine Anwendung bei Bürgerbegehren im Sinne von § 16g Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung, die sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, richten.

(7)

Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Bürgerbegehren benannten Vertretungsberechtigten sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu.

(8)

Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern.

(9)

Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 4 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

(10)

Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 16g Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.

(11)
1

Die Frist von drei Monaten nach § 16g Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Ausschuss in öffentlicher Sitzung oder dem Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen.

2

Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des beschlossenen Vorhabens anstrebt.

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GKAVO

Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung

SH Schleswig-Holstein
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