9

§ 9 EntGBbg

Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

(1)

Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2)
1

Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.

2

Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muß.

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EntGBbg

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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