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§ 9 DVO PolG

Befugnisse der Staatsanwaltschaft

Die der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung zustehenden Befugnisse, insbesondere ihr Recht, die Ermittlungen zu leiten und den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, werden durch die nachfolgenden Abschnitte zwei bis fünf nicht berührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO PolG

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

BW Baden-Württemberg
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