In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.