9

§ 9 BBesG

Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

1

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.

2

Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

3

Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

DE Bund
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