9

§ 9 BremStVollzG

Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1)
1

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

1.

Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,

2.

voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

3.

Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,

4.

Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,

5.

Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,

6.

Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,

7.

Teilnahme an einzelnen oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,

8.

Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,

9.

Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,

10.

Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,

11.

Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

12.

Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,

13.

Arbeit,

14.

freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,

15.

Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,

16.

Ausführungen, Außenbeschäftigung,

17.

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,

18.

Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,

19.

Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,

20.

Ausgleich von Tatfolgen,

21.

Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und

22.

Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

2

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 Strafvollzugsgesetzes.

(2)
1

Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor.

2

Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.

(3)
1

Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen.

2

Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert oder ergänzt.

3

Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:

1.

Unterbringung im offenen Vollzug,

2.

Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,

3.

Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,

4.

Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulanzen,

5.

Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,

6.

Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,

7.

Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht in Abstimmung mit der Bewährungshilfe,

8.

Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,

9.

nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.