9

§ 9 BewG

Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1)

Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2)
1

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

2

Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

3

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3)
1

Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind.

2

Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.