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§ 9 AltTZG 1996

Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

(1)

Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.

(2)

Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.

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AltTZG 1996

Altersteilzeitgesetz

DE Bund
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