8a

§ 8a SGB 4

Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

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Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8.

2

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

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SGB 4

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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