8a

§ 8a SchulG LSA

Förderzentren

(1)
1

Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen.

2

Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf.

3

Förderzentren sind regional und überregional tätig.

(2)
1

Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an.

2

Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen.

3

Sie sind zugleich Zentren der Elternarbeit und der Fortbildung.

(3)

Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übernahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzentrums beauftragt werden.

(4)

Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im Benehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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