Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.
Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn
vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,
die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und
das Amtsgericht zustimmt.
Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.
Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels.
Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen.
Der Auftrag ist bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt.
Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch.
Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.