8a

§ 8a VerfSchG-LSA

Verdeckte Mitarbeiter

(1)
1

Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen, wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit geboten ist.

2

Eine Maßnahme, die

1.

über sechs Monate hinaus,

2.

gezielt gegen eine bestimmte Person oder

3.

gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

3

Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung der Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

4

Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten.

5

Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

6

Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des § 6a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6.

7

Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.

(2)
1

Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 5 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden.

2

Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären.

3

Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

1.

nicht in Individualrechte eingreift,

2.

von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und

3.

nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

4

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden.

5

Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt.

(3)
1

Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des

1.

Absatzes 1 Satz 1 der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes,

2.

Absatzes 1 Satz 2 und 3 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist.

2

Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten.

3

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß § 6b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist.

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VerfSchG-LSA

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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