8a

§ 8a BbgSchulG

Schulen mit besonderer Prägung

1

Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch gemäß § 8 erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung bereits einer anderen Schule im Land Brandenburg erteilt wurde.

2

Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen).

3

Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 ausweist.

4

Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt.

5

Das Schulprogramm der Spezialschule ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

6

Der Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

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BbgSchulG

Brandenburgisches Schulgesetz

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