891

§ 891 ZPO

Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

1

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

2

Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

3

Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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