89

§ 89 LBG

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

1

Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur nach Erteilung einer Genehmigung in Anspruch genommen werden.

2

Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

3

Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses erteilt und soll von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden.

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LBG

Landesbeamtengesetz

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