89

§ 89 LPVG

(1)
1

Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet.

2

Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens –

1.

bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und

2.

bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte

gebildet.

(2)
1

Die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.

2

In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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