Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet.
Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens –
bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte
gebildet.
Die Bezirkspersonalräte für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.
In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung.
§ 92 (alt) umbenannt in § 89 (neu) sowie neu gefasst; § 94 (alt) u. § 95 (alt) umbenannt in § 91 (neu) und § 92 (neu) sowie zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.