89

§ 89 HDG

Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

1

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt.

2

Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

3

Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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