Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt.
Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.
§ 89 Satz 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.