88a

§ 88a LBG LSA

Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1)
1

Der Abschluss eines Vertrages zur Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn

1.

die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und

2.

die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat.

2

Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Auftragsverarbeitung

1.

für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,

2.

für die überwiegend automatisierte Erledigung von Prozessen der Personalverwaltung oder

3.

zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen

erforderlich ist.

(2)

Die oder der Verantwortliche hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(3)

Für die Erteilung der Zustimmung hat die oder der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.

die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter, die von dieser oder diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679,

2.

die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll,

3.

die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, und

4.

die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter.

(4)

Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1.

die Auftragsverarbeitung nicht den Erlass von Verwaltungsakten zum Inhalt hat,

2.

bei der oder dem Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann,

3.

die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind oder bei Personalwechsel besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet werden und

4.

die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter ihren oder seinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union hat und die Datenverarbeitung in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet.

(5)

Unteraufträgen darf die oder der Verantwortliche nur im Einzelfall nach vorheriger Einwilligung durch die oberste Dienstbehörde zustimmen.

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