Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechtes, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),
den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates (§ 21 Abs. 1),
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,
die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 3,
die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 sowie
die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3.
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.