88

§ 88 LVwVfG

Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93.

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LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

BW Baden-Württemberg
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