Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrkräfte beschäftigt sind.
§ 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 88 (alt) und § 91 (alt) umbenannt in § 86 (neu) und § 88 (neu) durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.