88

§ 88 HSOG

Selbsteintritt

(1)
1

Die Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse der ihnen nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben; diese können bei gegenwärtiger Gefahr die Befugnisse der übergeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben.

2

Die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(2)
1

Die allgemeinen Ordnungsbehörden können in eigener Zuständigkeit die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen, wenn andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können.

2

Diese Behörden sind unverzüglich zu unterrichten.

3

Auf deren Verlangen haben die allgemeinen Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen aufzuheben.

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HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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