88

§ 88 HmbStVollzG

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1)

Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2)

Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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