88

§ 88 GenG

Aufgaben der Liquidatoren

1

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2

Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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