87

§ 87 SGB IX

Verfahren des Beirats

1

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2

Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

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SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
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