87

§ 87 SPersVG

Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle

(1)

Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet.

(2)
1

Sie besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf deren oder dessen Person sich beide Parteien einigen. § 40 Satz 1 gilt entsprechend.

2

Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

3

Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muss sich eine Angehörige oder ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe.

4

Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

(3)
1

Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

2

Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 46 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

3

Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

4

Der oder dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.

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SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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