87

§ 87 PersVG

Arbeitnehmer

In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei

1.

Einstellung,

2.

nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3.

Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4.

Höhergruppierung,

5.

nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6.

Herabgruppierung,

7.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8.

Kündigung.

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PersVG

Personalvertretungsgesetz

BE Berlin
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