87

§ 87 HochSchG

Fachbereichsrat

1

Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.

2

Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39.

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HochSchG

Hochschulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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