87

§ 87 HmbStVollzG

Voraussetzungen

(1)

Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(2)

Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3)

Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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