87

§ 87 HDG

Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

1

Für die Beamtinnen und Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, trifft die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86 entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung.

2

Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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