Für die Beamtinnen und Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, trifft die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86 entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung.
Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.
§ 87 Satz 1 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.