87

§ 87 BbgKVerf

Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1)
1

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.

2

Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2)
1

Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

2

Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß.

(3)

Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(4)

Die Gemeindevertretung kann festlegen, in welchen Fällen und auf welche Weise die Öffentlichkeit über die Absicht der Veräußerung von Vermögensgegenständen informiert wird.

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Brandenburgische Kommunalverfassung

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