86a

§ 86a BetrVG

Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

1

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen.

2

Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

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BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

DE Bund
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