86

§ 86 NJG

Vorverfahren

(1)

Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt, wenn der Verwaltungsakt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde betrifft.

(2)

Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)
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NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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