86

§ 86 HVwVfG

Abberufung

1

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.

seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,

2.

seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

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HVwVfG

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HE Hessen
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